Viele Menschen beantragen die Feststellung eines Grades der Behinderung, weil sie im Alltag erheblich eingeschränkt sind. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn der Bescheid nur einen GdB von 20, 30 oder 40 ausweist.

Häufig entsteht dann die Frage:

Muss ich diesen Bescheid akzeptieren?

Die Antwort lautet: nicht unbedingt. Gerade wenn die gesundheitlichen Einschränkungen den Alltag deutlich prägen, kann es sinnvoll sein, den Bescheid überprüfen zu lassen und Widerspruch einzulegen.

GdB und Schwerbehinderung: Was ist der Unterschied?

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, beschreibt, wie stark sich gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.

Wichtig ist: Eine Schwerbehinderung liegt rechtlich erst ab einem GdB von 50 vor. Wird nur ein GdB von 20, 30 oder 40 festgestellt, kann der Bescheid aber dennoch praktische Bedeutung haben.

Ein GdB von 30 oder 40 kann insbesondere im Arbeitsleben wichtig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen in Betracht. Diese Gleichstellung erfolgt nicht automatisch. Sie muss gesondert bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Voraussetzung ist, dass die betroffene Person infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann.

Gerade deshalb sollte ein zu niedrig erscheinender Bescheid nicht vorschnell hingenommen werden.

Wer gilt rechtlich als Mensch mit Behinderung?

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Diese Definition ist wichtig, weil sie zeigt: Es geht nicht nur um Diagnosen. Entscheidend ist, wie sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich auf die Teilhabe auswirkt.

Das kann körperliche Einschränkungen betreffen, aber auch psychische Erkrankungen, Sinnesbeeinträchtigungen, chronische Schmerzen, Erschöpfungszustände oder komplexe Krankheitsbilder.

Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt?

Die Feststellung des GdB erfolgt auf Antrag. Die zuständige Behörde prüft, ob eine Behinderung vorliegt und welcher Grad der Behinderung festzustellen ist.

Der GdB wird in Zehnerschritten festgestellt, also zum Beispiel mit 20, 30, 40, 50 oder mehr. Eine Feststellung erfolgt erst ab einem GdB von wenigstens 20.

Maßgeblich ist nicht allein die medizinische Diagnose. Entscheidend sind vielmehr die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Es kommt also insbesondere darauf an:

  • welche körperlichen, psychischen, geistigen oder Sinnesfunktionen beeinträchtigt sind,
  • wie dauerhaft diese Einschränkungen bestehen,
  • wie stark sie sich im Alltag, im sozialen Leben und im beruflichen Kontext auswirken,
  • und wie mehrere Erkrankungen zusammenwirken.

Wichtig ist außerdem: Eine Beeinträchtigung muss nicht bereits seit sechs Monaten bestehen. Entscheidend ist, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie länger als sechs Monate andauern wird.

Der GdB ist keine reine Diagnosetabelle

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass bestimmte Diagnosen automatisch zu einem bestimmten GdB führen.

So einfach ist es nicht.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten zwar Bewertungsmaßstäbe. Entscheidend bleiben aber die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe.

Zwei Menschen mit derselben Diagnose können deshalb unterschiedlich bewertet werden, wenn die Erkrankung bei ihnen unterschiedlich schwer verläuft oder unterschiedliche Auswirkungen auf den Alltag hat.

Auch Erkrankungen, die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht ausdrücklich genannt sind, können berücksichtigt werden. In solchen Fällen muss die Bewertung im Vergleich mit anderen geregelten Gesundheitsstörungen erfolgen.

Warum werden einzelne GdB-Werte nicht einfach zusammengerechnet?

Besonders wichtig ist die Bildung des Gesamt-GdB.

Wenn mehrere Erkrankungen vorliegen, werden die dafür angenommenen Einzel-GdB nicht einfach addiert. Wer beispielsweise für eine Erkrankung einen Einzel-GdB von 30 und für eine weitere Erkrankung einen Einzel-GdB von 20 hat, erhält deshalb nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 50.

Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung. Die Behörde muss prüfen, wie sich die verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.

Dabei ist insbesondere zu fragen:

  • Betreffen die Erkrankungen unterschiedliche Lebensbereiche?
  • Verstärken sich die Beeinträchtigungen gegenseitig?
  • Überschneiden sich die Auswirkungen teilweise oder vollständig?
  • Führt die weitere Erkrankung tatsächlich zu einer zusätzlichen wesentlichen Einschränkung?

Gerade hier entstehen in der Praxis häufig Fehler. Werden mehrere Beeinträchtigungen nur nebeneinander aufgelistet, ohne ihre Wechselwirkungen nachvollziehbar zu bewerten, kann der Bescheid angreifbar sein.

Für einen erfolgreichen Widerspruch reicht es deshalb meist nicht aus, nur weitere Diagnosen zu benennen. Entscheidend ist, konkret darzustellen, wie die Erkrankungen zusammenwirken und weshalb die Gesamtbelastung höher ist, als die Behörde angenommen hat.

Warum fallen viele Bescheide zu niedrig aus?

In der Praxis werden Bescheide zur Feststellung des GdB nicht selten als unzureichend empfunden. Dafür gibt es typische Gründe.

Häufig liegen der Behörde nur knappe ärztliche Befundberichte vor. Diese enthalten zwar Diagnosen, beschreiben aber nicht ausreichend, welche konkreten Einschränkungen im Alltag bestehen.

Manchmal werden einzelne Erkrankungen isoliert betrachtet, ohne ausreichend zu berücksichtigen, wie sie zusammenwirken. Gerade bei chronischen Schmerzen, psychischen Erkrankungen, Erschöpfungszuständen oder mehreren parallelen Gesundheitsproblemen kann das zu einer zu niedrigen Bewertung führen.

Auch kommt es vor, dass Bescheide sehr knapp begründet sind. Für Betroffene ist dann kaum nachvollziehbar, warum gerade dieser GdB festgestellt wurde.

Welche Rolle spielen ärztliche Stellungnahmen?

Ärztliche Unterlagen sind im GdB-Verfahren besonders wichtig. Dabei genügt es häufig nicht, wenn lediglich Diagnosen bestätigt werden.

Entscheidend ist, dass die tatsächlichen funktionellen Einschränkungen beschrieben werden.

Hilfreich sind zum Beispiel Angaben dazu,

  • welche Tätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sind,
  • wie belastbar die betroffene Person im Alltag ist,
  • ob Hilfebedarf besteht,
  • wie häufig Beschwerden auftreten,
  • welche Auswirkungen Schmerzen, Erschöpfung oder psychische Belastungen haben,
  • welche Therapien erforderlich sind,
  • welche Einschränkungen trotz Behandlung verbleiben,
  • und ob sich verschiedene Erkrankungen gegenseitig verstärken.

Gerade solche konkreten Beschreibungen können im Widerspruchsverfahren entscheidend sein.

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Ein Widerspruch kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die festgestellte Bewertung nicht zu den tatsächlichen Einschränkungen passt.

Das gilt zum Beispiel, wenn:

  • der Alltag erheblich durch Schmerzen, Erschöpfung oder Bewegungseinschränkungen geprägt ist,
  • mehrere Erkrankungen gleichzeitig bestehen,
  • psychische Belastungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden,
  • ärztliche Unterlagen unvollständig oder missverständlich waren,
  • die Behörde die Gesamtwirkung verschiedener Beeinträchtigungen nicht erkennbar geprüft hat,
  • gesundheitliche Einschränkungen nur pauschal bewertet wurden,
  • oder wenn der Bescheid nur knapp begründet ist.

Wichtig ist: Der Widerspruch muss fristgerecht eingelegt werden. In der Regel beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Die Begründung kann nachgereicht werden. Sinnvoll ist es aber, den Widerspruch nicht nur formal einzulegen, sondern gezielt zu begründen.

Kann ein GdB auch rückwirkend festgestellt werden?

Grundsätzlich stellt die Behörde den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.

In bestimmten Fällen kann aber auch festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. Dafür muss ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht werden.

Ein solches Interesse kann zum Beispiel bestehen, wenn die rückwirkende Feststellung konkrete steuerliche Vorteile, rentenrechtliche Folgen oder andere rechtliche Vorteile haben kann. Eine bloße allgemeine Behauptung genügt dafür regelmäßig nicht.

Vielmehr sollte nachvollziehbar dargelegt werden, warum die rückwirkende Feststellung für einen bestimmten Zeitraum rechtlich oder wirtschaftlich bedeutsam ist.

Ob ein solcher Antrag sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Was passiert, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt?

Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

Auch dieser Schritt sollte sorgfältig geprüft werden. In sozialgerichtlichen Verfahren können medizinische Fragen nochmals vertieft aufgeklärt werden. Häufig holt das Gericht Befundberichte ein oder veranlasst ein medizinisches Gutachten.

Nicht jedes Verfahren führt zu einem höheren GdB. Dennoch zeigt die Praxis, dass sich eine genaue Überprüfung gerade bei komplexen gesundheitlichen Einschränkungen lohnen kann.

Fazit: Einen niedrigen GdB nicht vorschnell hinnehmen

Ein niedriger GdB-Bescheid muss nicht immer richtig sein. Gerade bei chronischen Erkrankungen, psychischen Beeinträchtigungen, Schmerzerkrankungen oder mehreren zusammenwirkenden Gesundheitsproblemen lohnt sich häufig eine nähere Prüfung.

Wichtig ist, die Frist nicht verstreichen zu lassen und die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankungen auf den Alltag nachvollziehbar darzustellen.

Denn im GdB-Verfahren entscheidet nicht allein die Diagnose. Entscheidend ist, wie stark die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft tatsächlich einschränken.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Bescheid zutreffend ist, unterstütze ich Sie gerne bei der rechtlichen Einschätzung, beim Widerspruchsverfahren oder – falls erforderlich – im Verfahren vor dem Sozialgericht.