Eltern übertragen ihr Haus auf die Kinder, unterstützen sie mit einem größeren Geldbetrag oder geben bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens weiter. Jahre später tritt Pflegebedürftigkeit ein und die eigenen Mittel reichen nicht mehr aus, um die Kosten eines Pflegeheims zu tragen. Dann stellt sich häufig die Frage: Kann das Sozialamt auf die frühere Schenkung zurückgreifen?
Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings bestehen dafür rechtliche und zeitliche Grenzen. Besonders wichtig ist eine Unterscheidung, die leicht übersehen wird: Die bekannte Zehnjahresgrenze für Schenkungen ist nicht dasselbe wie die Verjährung eines bereits entstandenen Rückforderungsanspruchs.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2026 (Az. X ZR 71/25) zeigt, welche praktische Bedeutung diese Unterscheidung haben kann. Im entschiedenen Fall konnte ein Sozialhilfeträger eine Forderung von fast 20.000 Euro nicht mehr durchsetzen, weil der Rückforderungsanspruch verjährt war.
Warum kann eine Schenkung überhaupt zurückgefordert werden?
Wer etwas verschenkt, kann es grundsätzlich nicht allein deshalb zurückverlangen, weil er es später selbst gebrauchen könnte. Eine wichtige Ausnahme enthält jedoch § 528 BGB.
Kann der Schenker nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, soweit dies zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist.
Praktisch relevant wird das insbesondere bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Die Leistungen der Pflegeversicherung decken die tatsächlichen Kosten häufig nicht vollständig. Reichen auch Rente, sonstige Einkünfte und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kann finanzielle Bedürftigkeit eintreten.
Nicht die Pflegebedürftigkeit als solche löst also den Rückforderungsanspruch aus. Entscheidend ist, dass der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann.
Übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten, kann es einen bestehenden Rückforderungsanspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten geltend machen. Es erhält dadurch aber keinen völlig neuen Anspruch. Es macht grundsätzlich den Anspruch geltend, der zuvor dem Schenker zustand. Das wird insbesondere bei der Verjährung wichtig.
Die erste Zehnjahresgrenze: Wie lange liegt die Schenkung zurück?
Im Zusammenhang mit Schenkungen und späteren Pflegekosten ist häufig von einer Zehnjahresfrist die Rede. Gemeint ist § 529 Abs. 1 BGB.
Danach ist die Rückforderung wegen Verarmung ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. Diese Regel gilt grundsätzlich sowohl für Geld- als auch für Immobilienschenkungen.
Entscheidend ist aber der richtige Zeitpunkt.
Ein Beispiel
Eine Mutter schenkt ihrer Tochter im März 2016 einen größeren Geldbetrag.
Kann die Mutter ihren Lebensunterhalt noch bis April 2026 aus eigenen Mitteln bestreiten und wird erst danach bedürftig, liegen bei Eintritt der Bedürftigkeit bereits mehr als zehn Jahre zwischen Schenkung und Bedürftigkeit. Eine Rückforderung nach § 528 BGB ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.
Wird die Mutter dagegen bereits im August 2025 bedürftig, sind zu diesem Zeitpunkt noch keine zehn Jahre vergangen. Ein Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich entstehen. Dieser verschwindet nicht automatisch im März 2026, nur weil die Schenkung nun zehn Jahre zurückliegt.
Die häufig anzutreffende Aussage „Nach zehn Jahren kann das Sozialamt nichts mehr zurückfordern“ ist daher zu pauschal. Entscheidend ist vielmehr, ob die zehn Jahre bereits bei Eintritt der Bedürftigkeit abgelaufen waren.
Davon zu unterscheiden: die Verjährung des entstandenen Anspruchs
Ist ein Rückforderungsanspruch entstanden, stellt sich eine zweite, eigenständige Frage: Ist dieser Anspruch inzwischen verjährt?
Bei Geldschenkungen gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Geldschenkung drei Jahre nach ihrer Vornahme nicht mehr zurückgefordert werden könnte.
Die Verjährung kann erst beginnen, wenn der Rückforderungsanspruch entstanden ist. Solange der Schenker seinen angemessenen Unterhalt noch aus eigenen Mitteln bestreiten kann, besteht ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung noch nicht.
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährung ist außerdem § 199 BGB zu beachten. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
Drei Jahre seit der Schenkung und drei Jahre Verjährung des Rückforderungsanspruchs sind deshalb zwei völlig verschiedene Dinge.
Das aktuelle BGH-Urteil: Das Sozialamt erhält keine neue Verjährungsfrist
Wie wichtig diese Unterscheidung sein kann, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2026 (Az. X ZR 71/25).
Eine Mutter hatte ihrer Tochter im Jahr 2016 Geldbeträge von insgesamt mehr als 50.000 Euro geschenkt. Später konnte sie die Kosten ihrer Heimunterbringung nicht mehr vollständig selbst tragen. Ab Oktober 2018 übernahm der Sozialhilfeträger ungedeckte Heimkosten.
Der Sozialhilfeträger erfuhr erst im Jahr 2020 von den Schenkungen. Im Jahr 2021 leitete er den Rückforderungsanspruch auf sich über. Die Klage gegen die Tochter wurde im Dezember 2022 erhoben.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der geltend gemachte Anspruch bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2021 verjährt war.
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung für die Frage, wessen Kenntnis für den Beginn der Verjährung zählt. Für die Zeit vor der Überleitung kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis des ursprünglichen Gläubigers – also des Schenkers – an. Dass das Sozialamt selbst erst später von der Schenkung erfahren hat, setzt eine bereits laufende Verjährungsfrist nicht neu in Gang.
Der Sozialhilfeträger übernimmt den Anspruch vielmehr grundsätzlich in dem rechtlichen Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Überleitung befindet.
Entsteht mit jeder Heimrechnung ein neuer Anspruch?
Auch hierzu hat der Bundesgerichtshof Stellung genommen.
Bei fortdauernder Bedürftigkeit entsteht nicht mit jeder monatlichen Heimrechnung ein neuer Rückforderungsanspruch mit einer jeweils neuen Verjährungsfrist. Der Rückforderungsanspruch entsteht grundsätzlich einheitlich mit dem Eintritt der Bedürftigkeit. Dass anschließend Monat für Monat weitere Kosten anfallen, ändert daran nichts.
Das kann erhebliche Auswirkungen haben. Denn eine Forderung ist nicht allein deshalb unverjährt, weil das Sozialamt auch für jüngere Monate noch Heimkosten übernommen hat.
Bei verschenkten Immobilien kann eine andere Verjährungsfrist gelten
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nicht Geld, sondern ein Haus oder eine Eigentumswohnung verschenkt wurde.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verjähren nach § 196 BGB grundsätzlich in zehn Jahren. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass diese längere Verjährungsfrist auch bei einer Schenkungsrückforderung nach § 528 BGB maßgeblich sein kann.
Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann, wenn nicht die Immobilie selbst zurückübertragen werden soll, sondern wegen des Umfangs des Unterhaltsbedarfs lediglich ein entsprechender Teil ihres Wertes in Geld verlangt wird.
Allein der Umstand, dass das Sozialamt eine Geldzahlung verlangt, bedeutet deshalb nicht, dass automatisch die dreijährige Regelverjährung gilt.
Auch diese zehnjährige Verjährungsfrist darf nicht mit der zuvor erläuterten Zehnjahresgrenze des § 529 BGB verwechselt werden. Die eine Regel betrifft die Frage, ob wegen des zeitlichen Abstands zur Schenkung überhaupt noch ein Rückforderungsanspruch entstehen kann. Die andere betrifft die Verjährung eines bereits entstandenen Anspruchs.
Warum die Berechnung im Einzelfall komplizierter sein kann
Auch wenn eine Frist rechnerisch abgelaufen erscheint, muss geprüft werden, ob besondere Umstände ihren Lauf beeinflusst haben.
Verhandlungen über den Anspruch können beispielsweise die Verjährung hemmen. Auch eine rechtzeitig erhobene Klage kann den Eintritt der Verjährung verhindern. Eine bloße Zahlungsaufforderung des Sozialamts hemmt die Verjährung dagegen grundsätzlich nicht.
Ein Anerkenntnis kann zu einem Neubeginn einer noch laufenden Verjährung führen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits eine Teilzahlung hierfür Bedeutung haben. Ist die Verjährung dagegen bereits eingetreten, lässt eine anschließende Teilzahlung die abgelaufene Verjährungsfrist nicht ohne Weiteres neu beginnen.
Eine Besonderheit kann außerdem bestehen, wenn der Beschenkte zugleich rechtlicher Betreuer des Schenkers ist. § 207 BGB sieht für bestimmte Ansprüche zwischen einer betreuten Person und ihrem rechtlichen Betreuer eine Hemmung der Verjährung vor. Gemeint ist dabei eine rechtliche Betreuung, nicht lediglich die tatsächliche Unterstützung oder Pflege eines Angehörigen.
Hilft die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt?
Nein – jedenfalls nicht unmittelbar.
Die aus dem Elternunterhalt bekannte Einkommensgrenze von 100.000 Euro betrifft den Rückgriff des Sozialhilfeträgers wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Bei der Schenkungsrückforderung geht es dagegen um einen anderen Anspruch: die Rückforderung einer zuvor unentgeltlich übertragenen Vermögensposition.
Deshalb kann auch ein Kind mit einem Jahreseinkommen von weniger als 100.000 Euro grundsätzlich mit einer Schenkungsrückforderung konfrontiert werden.
Die wirtschaftliche Situation des Beschenkten kann dennoch eine Rolle spielen. Nach § 529 Abs. 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, soweit der Beschenkte dadurch seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährden würde.
Was sollte bei einer Forderung des Sozialamts geprüft werden?
Eine Zahlungsaufforderung sollte weder allein wegen des Alters der Schenkung zurückgewiesen noch ungeprüft erfüllt werden. Für die rechtliche Beurteilung kommt es insbesondere darauf an,
- was und wann geschenkt wurde,
- wann die finanzielle Bedürftigkeit des Schenkers eingetreten ist,
- ob zu diesem Zeitpunkt bereits zehn Jahre seit der Schenkung vergangen waren,
- welche Verjährungsfrist für den konkreten Rückforderungsanspruch gilt,
- wann diese Frist begonnen hat und
- ob ihr Lauf zwischenzeitlich gehemmt oder anderweitig beeinflusst wurde.
Auch bereits geleistete Zahlungen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder sonstige Erklärungen gegenüber dem Sozialamt können für die Beurteilung von Bedeutung sein.
Fazit
Für die Schenkungsrückforderung wegen späterer Bedürftigkeit gibt es keine einfache Regel, nach der eine Schenkung generell nach drei oder zehn Jahren „sicher“ wäre.
Zunächst ist zu prüfen, ob bei Eintritt der Bedürftigkeit bereits zehn Jahre seit der Schenkung vergangen waren. Ist innerhalb dieses Zeitraums ein Rückforderungsanspruch entstanden, stellt sich davon unabhängig die Frage nach seiner Verjährung. Dabei kann wiederum entscheidend sein, ob Geld oder eine Immobilie verschenkt wurde.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2026 zeigt zugleich, dass sich eine genaue Prüfung lohnen kann: Die spätere Überleitung des Anspruchs auf das Sozialamt setzt die Verjährung nicht einfach zurück. Im entschiedenen Fall konnte die Forderung von fast 20.000 Euro deshalb nicht mehr durchgesetzt werden.
Wer mit einer Schenkungsrückforderung konfrontiert wird, sollte daher insbesondere den Zeitpunkt der Schenkung, den Eintritt der Bedürftigkeit und den weiteren zeitlichen Verlauf genau prüfen lassen.
KUNTANT Recht | Beratung berät zu Schenkungsrückforderungen im Zusammenhang mit Pflege- und Sozialhilfekosten sowie zu rechtlichen Fragen bei der Übertragung von Vermögen.


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